Planung gemäß den
Bild: Mindestrahmen
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Sicherheit beginnt bei der Planung, und individuelle Probleme erfordern Lösungen nach Maß.
Wir von Re-Mobil sind für klare Verhältnisse und stellen gerne alle notwendigen und gewünschten Informationen zur Verfügung.
Mindestrahmen
Detailgrundlagen für die individuelle Planung. Dabei müssen alle einzelnen Maßdetails sorgfältig analysiert und entsprechend gewichtet werden. Behinderungen, die Reichweiten der Extremitäten betreffen, sind genau zu definieren.
- Bei schwerer Behinderung und der fehlenden Fähigkeit, den Arm zu heben, ist dies der maximale Griffbereich.
- Oft ist dieser Bogenbereich bei fehlender Armbewegung der maximale Greifbereich. Zu untersuchen ist, ob fehlende Armbewegung durch Oberkörperbewegung ausgeglichen werden kann.
Zu untersuchen ist, ob fehlende Armbewegung durch Oberkörperbewegung ausgeglichen oder kompensiert werden kann.
Seitenreichweite
Greifbereiche werden schon dadurch erheblich eingeschränkt, daß ein Einrichtungsteil oder Objekt nicht nahe genug angefahren oder erreicht werden kann. Diese Zwischenräume sind von der Greifweite abzuziehen.
Auch hier ist zu untersuchen, ob fehlende Armbewegung durch Oberkörperbewegung ausgeglichen oder kompensiert werden kann.
Greiftiefe
- Bei schwerer Behinderung und der fehlenden Fähigkeit, den Arm zu heben, ist dies der maximale Greifbereich.
- Auch diese Ausgangssituation als maximale Armbewegung schränkt den Greifbereich maßgeblich ein.
- Das Gleiche gilt für diese Begrenzung. Dabei ist festzustellen, ob fehlende Armbewegung durch Oberkörperbewegung ausgeglichen werden kann.
Din 18025 Teil I
Barrierefreie Wohnungen für Rollstuhlverwender.
In der Neufassung sind keine Raumgrößen mehr definiert. Es sind Bewegungsflächen ausgewiesen, die jeweils für jedes Objekt oder für jedes Einrichtungsteil vorgeschrieben sind. Getrennte Nassräume entfallen, Ausstattung in den Nassräumen, soweit nicht anders spezifiziert, erfolgt nach DIN 18022.
Grundaussagen:
- Rollstuhlbenutzer müssen alle zur Wohnung gehörenden Räume und alle gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnanlage befahren und nutzen können … sie müssen stufenlos mit einem Aufzug oder über eine Rampe erreichbar sein. Alle nicht rollstuhlgerechten Wohnungen der Wohnanlage müssen zumindest durch den nachträglichen Ein- oder Anbau eines Aufzuges oder einer Rampe stufenlos erreichbar gemacht werden können.
- Benachbarte, nicht für den Rollstuhlfahrer bestimmte Wohnungen, sollten den Anforderungen nach DIN 18025 Teil 2 entsprechen. Ein Gemeinschaftsraum der Wohnung soll erreichbar sein (Mindesttürbreite 80 cm)
- Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.
- Nicht im Erdgeschoss liegende Wohnungen für den Rollstuhlbenutzer und gemeinschaftlich zu nutzenden Räume müssen mit einem Aufzug erreichbar sein.
- Die Norm 18025 Teil 1 gilt für alle Neubauten und muss sinngemäß für Aus-, Umbau und bei Modernisierung sowie für die Planung von Wohnheimen angewandt werden. Sie gilt sinngemäß und entsprechend dem individuellen Bedarf für Eigentumswohnungen und Eigenheimen.
- Bewegungsflächen: Alle Maße der Norm sind Netto-Abmessungen (Fertigbaumaße). Bewegungsflächen dürfen nicht durch hervorragende Teile, Mauervorsprünge, Rohrleitungen etc. in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Bewegungsflächen dürfen sich überlagern (siehe Bild). Als Wendemöglichkeit muss in jedem Raum (Abstellraum ausgenommen) eine Bewegungsfläche von 150 x 150 cm uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Mehrere zusammenstoßende Bewegungsflächen dürfen sich kombinierend überlagern, solange eine freie Bewegungsfläche uneingeschränkt zur Verfügung bleibt (siehe Bild).
Die wesentlichsten Unterschiede zwischen DIN 18025 Teil 1 und Teil 2 sind die vergrößerten Bewegungsflächen und die Abstimmung auf die Bewegungsfähigkeit eines größeren, auch elektrischen Rollstuhls. Die Bewegungsflächen zur DIN 18025 Teil 2 werden weiter unten erläutert.
Bewegungsflächen und Anforderungen in bestimmten Räumen
Sanitärraum:
- Alle Bewegungsflächen sind für jedes Objekt abhängig von der Nutzung festgelegt.
WC:
- vor dem WC 150 x 150 cm, Umsetzseite 95 cm breit,
- andere Seite 30 cm,
- Sitzhöhe einschließlich Sitz 48 cm
- Wandabstand Vorderkante WC bis Rückwand 70 cm
- (siehe Bild)
- Papierspender in vorderer Reichweite der Sitzposition
- Spülbetätigung im vorderen Nutzungsbereich, möglicherweise als überfahrbare Fußtaste im Boden
- Empfohlen ist die Erreichbarkeit einer Handbrause am WC. Hilfsmittel nach individueller Abstimmung
Waschtisch:
- vor dem Waschtisch 150 x 150 cm, Abstand seitlich von der Wand 20 cm,
- neben dem Waschtisch andere Seite verbleibender Rest von 150 cm minus Wandabstand und Waschtisch-Breite
- Waschtisch muss unterfahrbar sein
- Unterputz- oder Flachaufputzsiphon ist vorgeschrieben (siehe Bild) Spiegel sollte ausreichend groß bemessen, zur stehenden und sitzenden Einsicht starr montiert sein. Stützelemente nur nach individueller Abstimmung. Handbrause empfohlen.
Dusche:
- als befahrbarer Duschplatz 150 x 150 cm,
- die Umnutzung von Dusche auf Badewanne und umgekehrt muss möglich sein (siehe Bild)
- vorzusehen ist ein Klappsitz von 40 x 45 cm Mindestgröße mit mittlerer Öffnung
- Armaturbedienung seitlich vor dem Duschsitz
- Dusche ohne Schwelle, mit Bodenablauf (bespühlbar z.B. durch Selbstschlussarmatur)
Badewanne:
- vor der Einstiegseite 150 cm tief (siehe Bild)
- Hilfsmittel und Hebevorrichtungen müssen individuell anpassbar sein
- Wände und Decken in Bad und Küche sind zur Befestigung solcher Hilfsmittel und Hebevorrichtungen tragfähig auszubilden
- Türen dürfen nicht in den Sanitärraum schlagen
- der Sanitärraum muss eine mechanische Lüftung erhalten (vormals: Wohnungen für Blinde).
Türen:
Türen müssen eine lichte Durchfahrbreite von 95 cm haben (siehe Bild). Bei schwergängigen Türen (über 10 N) muss eine Kraftbetätigung vorgesehen werden. Bewegungsflächen vor und hinter Türen
- Die netto vorzusehenden Bewegungsflächen vor und hinter Flügel- und Schiebetüren unterscheiden sich.
Bedienungselemente:
Alle Bedienungsvorrichtungen und Beschläge müssen für den Rollstuhlbenutzer leicht erreichbar sein. Generell ist eine Höhe von 85 cm festgelegt, die aber individuell anpassbar sein muss. Alle Bedienvorrichtungen müssen einen seitlichen Abstand zur Wand oder zu bauseits einzubringenden Einrichtungen von mindestens 50 cm haben. Heizkörperventile müssen in einer Höhe zwischen 40 und 85 cm angeordnet werden. Als Armaturen sind Einhebelmischer mit Temperaturbegrenzer und drehbaren Ausläufen vorzusehen.
Heizung:
- Die Heizungsanlage (eventuell Zusatzheizung) muss ganzjährig und automatisch gesteuert 24°C Raumtemperatur sichern.
Din 18025 Teil II
Barrierefrei wohnen für alle Menschen - barrierefreie Wohnungen
Diese Normen-Neufassung ist keine Überarbeitung. Es wurde mit dieser Fassung von Teil 2 der DIN 18025 auch eine wirtschaftlich vertretbare Grundlage entwickelt, um Sonderwohnformen weit gehend zu ersetzen.
Sie umfasst alle Menschen in jedem Alter, sofern sie in ihrer Mobilität nicht vom Rollstuhl abhängig sind.
Sie tritt an die Stelle unzureichender Lösungen wie z.B. "behindertenfreundlich" oder "altengerecht". Sie ist als neue Ausgangsbasis für den allgemeinen Wohnungsbau empfohlen und wird mit der Resolution u. a. aller Verbände und Vereinigungen für behinderte und alte Menschen vom 25. September 1990 als neue Grundlage für den Wohnungsbau der Länder-Bauverordnungen gefordert.
Zu dem besonders angesprochenen Personenkreis dieser Planungsgrundlage zählen z.B.
- Blinde und wesentlich Sehbehinderte,
- Gehörlose und wesentlich Hörgeschädigte,
- ältere Menschen und Gehbehinderte.
- Menschen mit sonstigen Behinderungen,
- Kinder, klein- und großwüchsige Menschen.
Getrennte Räume oder Raumgrößen sind in der Neufassung dieser Norm nicht mehr enthalten. Dafür sind für alle Nutzungsobjekte oder Ausstattungs- und Einrichtungsteile die jeweils zu sichernden Bewegungsfreiflächen definiert.
Grundsätze:
- Die Wohnungen müssen für alle Menschen nutzbar sein. Die Bewohner müssen in die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe weit gehend unabhängig zu sein.
- Diese Norm gilt für Planung, Ausführung und Einrichtung barrierefreier neuer Miet- und Genossenschaftswohnungen und -wohnanlagen. Sie gilt sinngemäß für Planung, Ausführung, Einrichtung barrierefreier neuer Wohnheime oder für Aus- und Umbau sowie Modernisierung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, -wohnanlagen und Wohnheimen. Sie ist sinngemäß und nach dem individuellen Bedarf auch bei Eigenheimen, Eigentumswohnungen oder -anlagen anzuwenden. Es soll sichergestellt sein, dass alle zur Miete stehenden Wohnungen ausschließlich den Kriterien der Norm folgen, dass aber bei dem privaten Eigenheim die persönliche Entscheidung an erster Stelle steht.
- Alle in der Norm genannten Maße sind rein netto. Bewegungsflächen dürfen in ihrer Funktion nicht eingeschränkt werden durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge, Heizkörper etc. Bewegungsflächen sind als die zur Benutzung der
Einrichtung erforderlichen Flächen definiert. - Der Zugang zum Haus und einer Wohnungsebene muss stufenlos, gegebenenfalls über eine Rampe oder einen Aufzug erreichbar sein. Alle zur Wohnung gehörenden Räume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnanlage müssen mindestens durch den nachträglichen Ein- oder Anbau eines Aufzuges oder von Rampen stufenlos erreichbar sein.
Bewegungsflächen:
Bewegungsflächen sind im Prinzip auf einem Raster von 120 x 120 cm aufgebaut. Es wird jedoch bestimmt wie folgt:
Bewegungsflächen sind 150 cm breit:
- neben Treppenauf- und -abgängen
- zwischen Wänden außerhalb der Wohnung
- und 150 x 150 cm vor den Aufzugsschachttüren und auf dem Freisitz.
Bewegungsfläche vor Einrichtungen im Sanitärraum muss 120 cm breit und 120 cm tief sein. Bewegungsflächen müssen 120 cm breit sein:
- entlang einer Bettseite
- zwischen Wänden innerhalb der Wohnung
- in Küchen
- auf Wegen innerhalb der Wohnanlage
und müssen mindestens 90 cm tief sein vor Möbeln, Schränken usw. (siehe Bild).
Anforderungen in bestimmten Räumen:
Hilfsmittel und Haltegriffe:
- Alle Bewegungsflächen sind für jedes Objekt abhängig von der Nutzung festgelegt
Sanitärraum:
- Der Duschplatz muß stufenlos begehbar sein. Das Aufstellen einer mit einem Lifter unterfahrbaren Wanne im Bereich des Duschplatzes sollte möglich sein. Unter dem Waschtisch muß Beinfreiraum vorhanden sein. Unterputzsyphon (oder Flachaufputz) sind vorgegeben.
Türen:
- Türen müssen eine lichte Breite von 80 cm (lichte Höhe empfohlen mit 210 cm). Wohnungs- oder Hauseingangstüren und Fahrschachttüren eine lichte Durchgangsbreite von 90 cm haben. Türen dürfen nicht in den Sanitärraum schlagen und sollen im geöffneten Zustand nicht in Bewegungsflächen ragen (Schließhilfe empfohlen). Große Glasflächen sind bruchsicher auszuführen.
Bedienungselemente:
- Die Höhe aller Bedienungsvorrichtungen soll 85 cm betragen (z.B. Türdrücker, Schalter, Sanitärarmaturen, Kühlschrank, Fensteröffner, Rolladengetriebe, Müllbehälter, Bedienungstableaus etc.). Sie dürfen nicht scharfkantig oder versenkt angeordnet sein. Heizkörperventile müssen innerhalb einer Höhe zwischen 40 und 85 cm erreichbar sein. Die Tür des Sanitärraumes muß im Notfall von außen entriegelbar sein. Bedienungsvorrichtungen müssen einen seitlichen Abstand zur Wand oder zu bauseits einzubringenden Einrichtungen von mindestens 50 cm haben. Namenschilder und Haus- oder Wohnungseingangsschilder müssen mit taktiler, aufgesetzer Schrift versehen sein.
Heizung:
- Die Beheizung muß in allen Räumen ganzjährig je nach dem individuellen Bedarf (z.B. durch Zusatzheizung) möglich sein